BGH – InsO/Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung/Restschuldbefreiung
Veröffentlicht am 14.September 2011
Nach BGH (Urteil vom 16. Dezember 2011 – IX ZR 24/10; Rpfleger 2011, 395)
wird eine nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung angemeldete Forderung auch dann von der
Restschuldbefreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollständige Anmeldung
nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht.
Quelle : BDIU Newsletter



